BVerfG - Beschluss vom 23.05.2007
1 BvR 156/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OG Düsseldorf - 9 UF 94/06 - 6.12.2006,
AG Viersen, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 56/06

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

BVerfG, Beschluss vom 23.05.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 156/07

DRsp Nr. 2007/9279

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung

1. Es trägt dem Elternrecht eines Vaters, der nicht mit der Kindesmutter und seinem Kind zusammenlebt und zu Besuchskontrakten weite Strecken von seinem Wohnort zurücklegen muß, nicht ausreichend Rechnung, wenn das Amtsgericht den Ausschluss von Übernachtungs- und Ferienumgängen allein auf das geringe Alter des Kindes stützt. Unter den gegebenen Umständen kann gerade eine Zusammenführung im Rahmen eines Urlaubs wesentlich dazu beitragen, die gefühlsmäßigen Bindungen zwischen Vater und Kind aufrecht zu erhalten und zu festigen. Wird die Übernachtungs- und Ferienumgänge ablehnende Entscheidung darauf gestützt, dass die Eltern über die Reaktionen des Kindes auf die derzeitigen Besuchskontakte streiten und eine Überforderung des Kindes zu vermeiden sei, so ist dies im Einzelnen darzulegen.2. Im Verfahren über eine Umgangsregelung hat das Gericht den Willen des Kindes möglichst zuverlässig zu ermitteln. Dies schließt eine gerichtliche Anhörung auch sehr junger Kinder (hier: 3 Jahre) nicht aus.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: