BVerfG - Beschluss vom 23.06.2015
1 BvR 1292/15
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRB 2015, 342
FamRZ 2015, 1466
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 35/15
AG Bielefeld, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 2534/14

Verfassungsrechtliche Bewertung einer Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen 1 BvR 1292/15

DRsp Nr. 2015/13675

Verfassungsrechtliche Bewertung einer Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung

Tenor

1.

Die Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2015 -34 F 2534/14 -, bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2015 -II-1 UF 35/15 -, wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, insoweit ausgesetzt, als der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch für den Fall entzogen wurde, dass sie mit ihrem Sohn an ihrem bisherigen Wohnort verbleibt.

2.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

3.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung.