Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den Kindesvater.
1. Aus der 1996 geschlossenen und seit Dezember 2005 geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und eine im Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni 2003 aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen in H. aus und ließ die Kinder bei der Mutter.
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