BVerfG - Beschluss vom 05.09.2007
1 BvR 1426/07
Normen:
GG Art. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 229/06
OLG Hamm, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 229/06

Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 1426/07

DRsp Nr. 2007/19186

Verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts

1. Wird eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung erforderlich, weil sich die Eltern bei der Ausübung des Elternrechts nicht einigen können, muss das Verfahren grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Dabei haben die Gerichte sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinander zu setzen und die Interessen der Eltern zu würdigen und auf die Belange des Kindes einzugehen.2. Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält eine Entscheidung nicht stand, die der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzieht, obwohl Zeugen sich allenfalls vage in diese Richtung geäußert haben und der erklärte Wille der Kinder, bei der Mutter zu bleiben, nicht beachtet wird.

Normenkette:

GG Art. 2 ;

Gründe:

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre beiden Kinder auf den Kindesvater.

1. Aus der 1996 geschlossenen und seit Dezember 2005 geschiedenen Ehe der Beschwerdeführerin und des Vaters gingen ein im Oktober 1997 geborener Sohn und eine im Januar 1999 geborene Tochter hervor. Der Vater zog im Juni 2003 aus dem ehegemeinsamen Hausanwesen in H. aus und ließ die Kinder bei der Mutter.