BVerfG - Beschluss vom 21.02.2007
1 BvR 2679/06
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; GKG § 48 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1081
NJW 2007, 1445
Rpfleger 2007, 428
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 174/06

Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertfestsetzung in Ehesachen

BVerfG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 1 BvR 2679/06

DRsp Nr. 2007/4930

Verfassungsrechtliche Grenzen der Streitwertfestsetzung in Ehesachen

Es gibt keinen Gemeinwohlbelang, der aus Gründen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Absenkung der Anwaltsvergütung durch ein gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 48 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 und. 2 GKG verminderten Streitwert rechtfertigt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; GKG § 48 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung gewährt worden ist.

I. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. In einem Scheidungsverfahren mit bewilligter Prozesskostenhilfe für beide Parteien wurde er dem Ehemann beigeordnet.

1. Das Amtsgericht setzte den Streitwert für die Ehesache (§ 48 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes [GKG]) auf 3.000 EUR fest. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen Beschwerde, weil das monatliche Nettoeinkommen des Ehemanns 1.600 EUR betrage.

2. In seinem Nichtabhilfebeschluss hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, § 48 Abs. 2 GKG verbiete eine schematische, grundsätzlich am Einkommen der Parteien orientierte Festsetzung des Streitwerts. Deshalb sei der Streitwert hier nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand bemessen worden.