1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31 Wx 113/06 - und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24 URIII 15/06 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
2 Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.
Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.
1.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige indischer Abstammung. Der Beschwerdeführer zu 2) ist indischer Staatsangehöriger.
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