BVerfG - Beschluss vom 05.12.2008
1 BvR 576/07
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; PStG § 21 Abs. 1; PStG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 63
FamRZ 2009, 294
JuS 2009, 851
NJW 2009, 663
Vorinstanzen:
OLG München, vom 01.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Wx 113/06
AG Memmingen, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen III 15/06

Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl

BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 576/07

DRsp Nr. 2009/1946

Verfassungsrechtliche Grenzen der Vornamenswahl

Das elterliche Recht auf Wahl des Vornamens eines Kindes ist verletzt, wenn die Gerichte den Eltern die Wahl eines Vornamens auferlegen, der über das Geschlecht des Kindes informiert.

Tenor:

1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 - 31 Wx 113/06 - und der Beschluss des Amtsgerichts Memmingen vom 31. Juli 2006 - 24 URIII 15/06 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschwerdeführerin zu 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2 Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfahren der Verfassungsbeschwerde zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; PStG § 21 Abs. 1; PStG § 45 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerdeführer machen einen Eingriff in das Recht zur Vornamenswahl geltend.

1.

Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) sind die sorgeberechtigten Eltern der Beschwerdeführerin zu 3). Sie gehören der Religionsgemeinschaft Hindu an. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist deutsche Staatsangehörige indischer Abstammung. Der Beschwerdeführer zu 2) ist indischer Staatsangehöriger.