BVerfG - Beschluß vom 20.03.1997
2 BvR 260/97
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 S 96.60487
VG München, vom 17.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 E 97.60002

Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft

BVerfG, Beschluß vom 20.03.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 260/97

DRsp Nr. 2004/16365

Verfassungsrechtliche Kriterien bezüglich einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft

1. Zwar lässt sich das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft verfassungsrechtlich tragfähig nicht mit der Erwägung verneinen, das nichteheliche Kind des Beschwerdeführers sei wegen der alleinigen Betreuung durch die Mutter auf dessen Lebenshilfe nicht angewiesen, da es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. 2. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, der nichteheliche Vater damit - allein oder gemeinsam mit der sorgeberechtigten Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, die gegebenenfalls als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten.