BVerfG - Beschluß vom 13.06.1972
1 BvR 421/69
Normen:
BGB § 1913 § 1915 Abs. 1 § 1779 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 § 93c ; FGG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 33, 236
FamRZ 1972, 445
Rpfleger 1972, 358
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.05.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 127/69

Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

BVerfG, Beschluß vom 13.06.1972 - Aktenzeichen 1 BvR 421/69

DRsp Nr. 1996/8067

Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers

1. Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren.2. Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind.3. Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt; in diesen Grenzen sind auch bei der Bestellung von Interessenvertretern für künftige Kinder zunächst die Eltern heranzuziehen.

Normenkette:

BGB § 1913 § 1915 Abs. 1 § 1779 Abs. 2 ; BVerfGG § 93a Abs. 4 § 93c ; FGG § 20 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I.