OLG Hamm, vom 19.05.1969 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 127/69
Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers
BVerfG, Beschluß vom 13.06.1972 - Aktenzeichen 1 BvR 421/69
DRsp Nr. 1996/8067
Verfassungsrechtliche Prüfung der Bestellung eines familienfremden Pflegers
1. Art. 6 Abs. 1GG verpflichtet den Staat, die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen wie auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren.2. Art. 6 Abs. 2GG garantiert den Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das des Schutzes und der Hilfe bedürftige Kind.3. Diese Verfassungsgrundsätze gebieten eine bevorzugte Berücksichtigung der Familienangehörigen bei der Auswahl von Pflegern und Vormündern, sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt; in diesen Grenzen sind auch bei der Bestellung von Interessenvertretern für künftige Kinder zunächst die Eltern heranzuziehen.