BVerfG - Beschluß vom 25.07.1963
1 BvR 79/57
Normen:
BGB § 1758 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 ABs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 17, 99
AP Nr. 83 zu Art. 3 GG
FamRZ 1963, 510
NJW 1963, 1818
RdA 1963, 444
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 14.01.1957 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 223/56

Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

BVerfG, Beschluß vom 25.07.1963 - Aktenzeichen 1 BvR 79/57

DRsp Nr. 1996/7621

Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

»Die Anwendung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG vereinbar, wenn es sich um die Adoption durch eine Ehefrau handelt, deren Ehe vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geschieden worden ist.«

Normenkette:

BGB § 1758 Abs. 1 S. 2 ; GG Art. 3 ABs. 2, Abs. 3 ;

Gründe:

A.

1. Die Verfassungsbeschwerde hält die Bestimmung des § 1758 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für unvereinbar mit Art. 3 GG. § 1758 Abs. 1 BGB a.F. lautete:

"Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so erhält es den Familiennamen, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat. In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes."

Während demnach ein von einem verheirateten oder verheiratet gewesenen Mann adoptiertes Kind ohne weiteres dessen Familiennamen erhielt, konnte eine Frau in der gleichen Lage einem von ihr adoptierten Kind den durch die Heirat erlangten Familiennamen nach bürgerlichem Recht nicht übertragen.