Die angegriffene Entscheidung läßt einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen.
Die Grundrechte entfalten unmittelbare Bindungswirkung allein im Verhältnis zwischen Einzelnen und Staat. Im Verhältnis von Rechtssubjekten des Privatrechts untereinander kommen sie nicht unmittelbar zur Geltung. Deren Rechtsbeziehungen richten sich vielmehr nach bürgerlichem Recht. Dieses muß allerdings unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte interpretiert werden (mittelbare Drittwirkung, vgl. BVerfGE 7, 198 >204 ff.<). Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts ist Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten nur daraufhin überprüfen, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (BVerfGE a.a.O., S. 207).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|