BVerfG - Beschluß vom 29.05.1989
1 BvR 1049/88
Normen:
BGB § 25 § 134 § 138 § 242 § 826 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(110)152a-b
FamRZ 1989, 1047
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 13.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 13/88

Verfassungsrechtliche prüfung der Satzungsautonomie bei einem Geselligkeitsverein

BVerfG, Beschluß vom 29.05.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1049/88

DRsp Nr. 1992/121

Verfassungsrechtliche prüfung der Satzungsautonomie bei einem Geselligkeitsverein

Es verstößt nicht gegen Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte, wenn ein Adelsverband in seiner Satzung bestimmt, daß die Mitgliedschaft weiblicher Mitglieder endet, wenn aus Anlaß der Eheschließung mit einem "Bürgerlichen" der Geburtsname der Ehefrau zum Ehenamen bestimmt wird.

Normenkette:

BGB § 25 § 134 § 138 § 242 § 826 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 9 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffene Entscheidung läßt einen Grundrechtsverstoß nicht erkennen.

Die Grundrechte entfalten unmittelbare Bindungswirkung allein im Verhältnis zwischen Einzelnen und Staat. Im Verhältnis von Rechtssubjekten des Privatrechts untereinander kommen sie nicht unmittelbar zur Geltung. Deren Rechtsbeziehungen richten sich vielmehr nach bürgerlichem Recht. Dieses muß allerdings unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte interpretiert werden (mittelbare Drittwirkung, vgl. BVerfGE 7, 198 >204 ff.<). Die Auslegung und Anwendung des bürgerlichen Rechts ist Sache der Zivilgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann Entscheidungen in bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten nur daraufhin überprüfen, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte beruhen (BVerfGE a.a.O., S. 207).