Verfassungsrechtliche Prüfung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Ausgaben für eine Hausgehilfin
»1. Berufstätige Ehegatten haben von Verfassungs wegen keinen Anspruch darauf, daß die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Hausgehilfin den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gleichgestellt werden.2. Es verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn für die berufsfördernde Beschäftigung einer Hausgehilfin kein Freibetrag gewährt wird, sofern zum Haushalt nur ein Kind gehört, während bei einem Haushalt mit zwei Kindern die im übrigen gleiche Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.3. Zur Überprüfung steuerrechtlicher Vorschriften am Maßstab des Art. 12 Abs. 1GG.«
Normenkette:
BVerfGG § 34 Abs. 4 ; EStG § 4 Abs. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 § 12 Nr. 1 § 33a Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 § 33a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Nr. 2a, Nr. 2b ; GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Art. 12 Abs. 1 Art. 106 Abs. 3 ;
Gründe:
(einschließlich Abweichender Meinung[en]):
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