BVerfG - Beschluß vom 16.10.1979
1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74
Normen:
GG Art. 3 Art. 4 Art. 6 Art. 7 Abs. 1 Art. 33 Art. 140 ;
Fundstellen:
BVerfGE 52, 223
BayVBl 1980, 336
BayVBl 1980, 593
DÖV 1980, 333
DRsp V(549)409
DVBl 1980, 548
EuGRZ 1980, 13
FamRZ 1980, 29
FRES 4, 325
JuS 1980, 905
KirchE 17, 325
MDR 1980, 280
NJW 1980, 757
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 30.11.1973 - Vorinstanzaktenzeichen VII C 59.72

Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets

BVerfG, Beschluß vom 16.10.1979 - Aktenzeichen 1 BvR 647/70; 1 BvR 7/74

DRsp Nr. 1996/7036

Verfassungsrechtliche Prüfung der Zulassung eines Schulgebets

»1. Es ist den Ländern im Rahmen der durch Art. 7 Abs. 1 GG gewährleisteten Schulhoheit freigestellt, ob sie in nicht bekenntnisfreien Gemeinschaftsschulen ein freiwilliges, überkonfessionelles Schulgebet außerhalb des Religionsunterrichts zulassen.2. Das Schulgebet ist grundsätzlich auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn ein Schüler oder dessen Eltern der Abhaltung des Gebets widersprechen; deren Grundrecht auf negative Bekenntnisfreiheit wird nicht verletzt, wenn sie frei und ohne Zwänge über die Teilnahme am Gebet entscheiden können.3. Die bei Beachtung des Toleranzangebots regelmäßig vorauszusetzende Freiwilligkeit ist ausnahmsweise nicht gesichert, wenn der Schüler nach den Umständen des Einzelfalls der Teilnahme nicht in zumutbarer Weise ausweichen kann.«

Normenkette:

GG Art. 3 Art. 4 Art. 6 Art. 7 Abs. 1 Art. 33 Art. 140 ;

Gründe:

A.

Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Zulässigkeit eines Schulgebets außerhalb des Religionsunterrichts in öffentlichen Pflichtschulen, wenn die Eltern eines Schülers dem Gebet widersprechen.