A. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Zugewinnausgleich in der Landwirtschaft betreffen.
I. 1. Nach § 1363 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Wird der gesetzliche Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 BGB ausgeglichen (§ 1372 BGB). Bei Scheidung der Ehe ist als Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend (§ 1384 BGB).
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