BVerfG - Beschluß vom 09.03.1999
2 BvR 420/99
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 12 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b Art. 20 ;
Fundstellen:
EzFamR HKiEntÜ Nr. 7
FamRZ 1999, 641
IPRax 2000, 216
IPRax 2000, 221
NJW 1999, 2173
NJWE-FER 1999, 270
Vorinstanzen:
AG Soest, vom 19.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 141/98
OLG Hamm, vom 02.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 43/99

Verfassungsrechtliche Prüfung einer die Rückführung von Kindern nach dem HKiEntÜ stattgebenden Entscheidung

BVerfG, Beschluß vom 09.03.1999 - Aktenzeichen 2 BvR 420/99

DRsp Nr. 2006/12011

Verfassungsrechtliche Prüfung einer die Rückführung von Kindern nach dem HKiEntÜ stattgebenden Entscheidung

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmebestimmungen nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung zur Anwendung kommen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ; HKiEntÜ (Haager Kindesentführungsübereinkommen) Art. 12 Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b Art. 20 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen ein Verfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen - HKiEntÜ -, BGBl II 1990, S. 206).

I.

Die am 30. März 1993 und am 5. August 1995 geborenen Kinder haben zunächst bis Anfang 1997 mit ihren nicht miteinander verheirateten Eltern in Schweden zusammengelebt. Den Eltern steht das Sorgerecht gemeinsam zu. Der Vater ist schwedischer Staatsangehöriger, die Mutter Deutsche; die beiden Kinder besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.