BVerfG - Beschluss vom 26.09.2006
1 BvR 1827/06
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 105
NJW 2007, 1266
Vorinstanzen:
OLG München, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 767/06
OLG München, vom 11.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 767/06

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte eines dreijährigen Kindes bei seinem Vater vorsieht

BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 1827/06

DRsp Nr. 2007/2982

Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte eines dreijährigen Kindes bei seinem Vater vorsieht

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1684 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Umgangsregelung, die zurzeit keine Übernachtung und keine Ferienaufenthalte seines dreijährigen Kindes bei ihm vorsieht.

1. Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im Juni 2003 geborenen Sohnes. Dieser ist aus der 2002 zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter geschlossenen Ehe hervorgegangen. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter leben seit Juni 2005 dauernd getrennt und haben die elterliche Sorge für das Kind weiterhin gemeinsam inne. Der Beschwerdeführer wohnt etwas mehr als 130 Kilometer vom Wohnsitz der Kindesmutter entfernt.