I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage, gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.
1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am 17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern heirateten am 25. September 2000.
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