BVerfG - Beschluss vom 13.10.2008
1 BvR 1548/03
Normen:
BGB § 1600d ; GG Art. 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRB 2009, 111
FamRZ 2008, 2257
JuS 2009, 460
NJW 2009, 423
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 69/03
AG Rheinberg, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 35/02

Verfassungsrechtliche Stellung, des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes

BVerfG, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 1548/03

DRsp Nr. 2008/20096

Verfassungsrechtliche Stellung, des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters eines Kindes

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das geltende Recht eine Klage auf Feststellung der Abstammung ausschließt, sofern bereits eine Vaterschaft besteht. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, dass sich die leibliche Vaterschaft stets gegen die rechtliche durchsetzt.

Normenkette:

BGB § 1600d ; GG Art. 6 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seiner Klage, gerichtet auf die Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft beziehungsweise auf die Feststellung, dass er der leibliche Vater des am 8. Mai 2000 geborenen Kindes ist.

1. Die Kindesmutter lebte seit 1997 mit dem Beklagten zu 2) des Ausgangsverfahrens zusammen. Ab März 1999 bestand eine vorübergehende Beziehung der Kindesmutter zum Beschwerdeführer. Der Beklagte zu 2) erkannte die Vaterschaft vor dem zuständigen Standesbeamten vor Geburt des Kindes am 17. März 2000 an. Die Kindesmutter stimmte dieser Vaterschaftsanerkennung in derselben Urkunde zu. Die Eltern heirateten am 25. September 2000.