BVerfG - Beschluß vom 28.10.1992
1 BvR 1298/91
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 220 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Starnberg, vom 16.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 153/88
OLG München, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 639/89

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Anwendung alten Kollisionsrechts auf vor Inkrafttreten der Neuregelung geschiedene Ehen

BVerfG, Beschluß vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 1 BvR 1298/91

DRsp Nr. 2005/16062

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Anwendung alten Kollisionsrechts auf vor Inkrafttreten der Neuregelung geschiedene Ehen

1. Die fachgerichtliche Auffassung, dass nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB auf den Versorgungsausgleichsanspruch das vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142) geltende Kollisionsrecht anwendbar ist, wenn die Ehe der Parteien vor seinem Inkrafttreten geschieden wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Der Gesetzgeber war auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die jetzt in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB enthaltene Regelung schon früher zu treffen oder auf frühere Fälle zu erstrecken.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 Art. 220 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin nicht erkennen.