BVerfG - Beschluß vom 19.08.1983
2 BvR 1284/83
Normen:
AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1983, 1212
NVwZ 1983, 667
ZfSH/SGB 1983, 448
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 27.04.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 22/83
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 219/83

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausweisung eines ausländischen Ehegatten wegen einer Straftat

BVerfG, Beschluß vom 19.08.1983 - Aktenzeichen 2 BvR 1284/83

DRsp Nr. 2005/16910

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ausweisung eines ausländischen Ehegatten wegen einer Straftat

Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie gebietet es nicht schlechthin, jegliche Belastung von einer Familie fernzuhalten. Im Aufenthaltsrecht gibt dieser Schutz schon nicht dem ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen die Gewissheit, in keinem Fall ausgewiesen und abgeschoben zu werden. Erst recht gilt dies, wenn - wie hier - beide Ehegatten und auch die gemeinsamen, im Bundesgebiet lebenden Kinder dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit besitzen.

Normenkette:

AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe: