BVerfG - Beschluß vom 26.04.1989
1 BvR 512/89
Normen:
BGB § 2247 § 2265 § 2267 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)238d
NJW 1989, 1986
RdL 1990, 98
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 07.07.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI Sch 93/88
II. LG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.08.1988 - 2/9 T 834/88,
OLG Frankfurt/Main, vom 07.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 393/88

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanwendbarkeit der Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament auf Verlobte und Lebensgefährten

BVerfG, Beschluß vom 26.04.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 512/89

DRsp Nr. 1992/123

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanwendbarkeit der Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament auf Verlobte und Lebensgefährten

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Fachgerichte das vorliegende Testament, welches von der Beschwerdeführerin in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und von dem Erblasser nur eigenhändig mitunterzeichnet worden war, als nichtig angesehen haben, weil die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament (§§ 2265 ff. BGB), insbesondere die hier bedeutsame Formerleichterung in § 2267 BGB, bei Nichtehegatten keine Anwendung finden.

Normenkette:

BGB § 2247 § 2265 § 2267 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Die angegriffenen zivilgerichtlichen Entscheidungen verletzten die BeschwF. nicht dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, daß sie (die Entscheidungen) davon ausgegangen sind, der mit der BeschwF. nicht verheiratete X sei verstorben, ohne ein formgültiges Testament hinterlassen zu haben. Insbesondere sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.