BVerfG - Beschluss vom 18.07.2016
1 BvQ 27/16
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 342
FamRZ 2016, 1571
FuR 2016, 586
Vorinstanzen:
OLG München, vom 06.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 532/16
AG München, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 567 F 2544/16

Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HÜK); Berücksichtigung des Zwecks des Übereinkommens im Rahmen der Folgenabwägung

BVerfG, Beschluss vom 18.07.2016 - Aktenzeichen 1 BvQ 27/16

DRsp Nr. 2016/13059

Verfassungsrechtlicher Eilrechtsschutz gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HÜK); Berücksichtigung des Zwecks des Übereinkommens im Rahmen der Folgenabwägung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Ankündigung der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Kindesrückführung nach Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ; [...]: KiEntfÜbk Haag).