BGH - Beschluss vom 12.07.2017
XII ZB 350/16
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 155 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1668
MDR 2017, 1245
Vorinstanzen:
AG Erding, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 724/14
OLG München, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 134/16

Verfassungsrechtlicher Erziehungsvorrang der Eltern; Missachtung des elterlichen Umgangsrechts durch die Großeltern; Loyalitätskonflikt des Kindes; Zurückweisung eines Antrags der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Umgangsrecht; Entscheid gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 350/16

DRsp Nr. 2017/11568

Verfassungsrechtlicher Erziehungsvorrang der Eltern; Missachtung des elterlichen Umgangsrechts durch die Großeltern; Loyalitätskonflikt des Kindes; Zurückweisung eines "Antrags" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für ein Umgangsrecht; Entscheid gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin im Beschwerdeverfahren

FamFG § 68 Abs. 3 Satz 2 a) Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann im Beschwerdeverfahren auch gegen den Willen eines Beteiligten ohne erneuten Erörterungstermin entschieden werden.b) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die - einen solchen Umgang ablehnenden - Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.c) Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.d) Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es - anders als beim Umgangsrecht der Eltern - nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.

Tenor