Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Alimentierung/Besoldung von Beamten
»1. Ob die Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5GG sind, läßt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, also des Einkommens, das dem Beamten zufließt und über das er - nach Abzug der Steuer - verfügen kann.2. Solange die Dienstbezüge, die Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung nicht an der unteren Grenze des amtsangemessenen Unterhalts liegen, ist es Sache des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er außerhalb des Beamtenrechts allen Bürgern gewährte Leistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation anrechnet.3. Art. 33 Abs. 5GG, der heute auch im Zusammenhang mit dem in Art. 6GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können.4. Die derzeitigen Dienstbezüge der Beamten und Soldaten mit mehr als zwei Kindern in allen Besoldungsordnungen und -gruppen gewährleisten diesen nicht durch die Kosten des Unterhalts und der Schul- und Berufsausbildung der Kinder belasteten ranggleichen Kollegen.«