BVerfG - Beschluß vom 30.03.1977
2 BvR 1039/75; 2 BvR1045/75
Normen:
BBesG (1971) § 2 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 15 Abs. 3 § 18 § 39 Abs. 1 § 54, Anlage 2 ; BBG § 5 Abs. 1 Nr. 2 § 9 Abs. 2 ; BGB § 1615f Abs. 2 ; BKGG § 27 § 45 Abs. 1 Buchst. e ; EStG (1971) § 32 Abs. 2 ; EStG (1975) § 3 Nr. 24 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Art. 20 Abs. 1 Art. 33 Abs. 4, Abs. 5 ; HRG § 47 § 48 § 49 § 75 Abs. 5, Abs. 6 ; LBG (Landesbeamtengesetz) Niedersachsen § 212 ; RegelunterhaltsV (Verordnung zur Berechnung des Regelunterhalts - Regelunterhalt-Verordnung - in der Fassung vom 30. Juli 1976 - BGBl. I S. 2042) § 1 ; SG § 43 Abs. 1 ; SGG § 85 Abs. 2 Nr. 3 ; UG (Universitätsgesetz) Hessen § 39 Abs. 2 Abs. 4 § 41 § 48 ;
Fundstellen:
BVerfGE 44, 249
BayVBl 1978, 16
DAVorm 1977, 563
DÖV 1977, 633
DVBl 1977, 809
FamRZ 1977, 536
FamRZ 1977, 619
EuGRZ 1977, 376
JuS 1978, 49
JZ 1977, 597
NJW 1977, 1869
RiA 1977, 240
ZBR 1977, 245

Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Alimentierung/Besoldung von Beamten

BVerfG, Beschluß vom 30.03.1977 - Aktenzeichen 2 BvR 1039/75; 2 BvR1045/75

DRsp Nr. 1996/6893

Verfassungswidrige Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Alimentierung/Besoldung von Beamten

»1. Ob die Dienstbezüge der Beamten einschließlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausreichend im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG sind, läßt sich nur anhand des Nettoeinkommens beurteilen, also des Einkommens, das dem Beamten zufließt und über das er - nach Abzug der Steuer - verfügen kann.2. Solange die Dienstbezüge, die Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung nicht an der unteren Grenze des amtsangemessenen Unterhalts liegen, ist es Sache des Gesetzgebers, ob und in welchem Umfang er außerhalb des Beamtenrechts allen Bürgern gewährte Leistungen auf die beamtenrechtliche Alimentation anrechnet.3. Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit dem in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie "sich annähernd das gleiche leisten" können.4. Die derzeitigen Dienstbezüge der Beamten und Soldaten mit mehr als zwei Kindern in allen Besoldungsordnungen und -gruppen gewährleisten diesen nicht durch die Kosten des Unterhalts und der Schul- und Berufsausbildung der Kinder belasteten ranggleichen Kollegen.«

Normenkette:

BBesG (1971) § Abs. § Abs. § Abs. § § Abs. 1 § , Anlage 2 ;