Verfassungswidriges Nachtarbeitsverbot für Arbeitnehmerinnen
»1. Ein Gesetz ist nicht entscheidungserheblich im Sinne von Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn feststeht, daß es aufgrund entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts nicht angewandt werden darf.2. Eine Ungleichbehandlung, die an das Geschlecht anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 3GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich ist.3. Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3GG hinausreichende Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 2GG besteht darin, daß er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt.4. Das Nachtarbeitsverbot des § 19 der Arbeitszeitordnung benachteiligt Arbeiterinnen im Vergleich zu Arbeitern und weiblichen Angestellten; es verstößt damit gegen Art. 3 Abs. 1 und 3GG.«