A.
I. Der Kläger im Ausgangsverfahren (im folgenden: der Kläger) war mit einer Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen verheiratet, die 1964 tödlich verunglückt ist. Er forderte Versorgungsbezüge gemäß § 141 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. S. 272) -im folgenden: BG n. F. -. Die Vorschrift lautete:
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