BVerfG - Beschluß vom 06.11.1985
1 BvL 47/83
Normen:
BAföG § 11 Abs.2 a S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 71, 146
BayVBl 1986, 333
DRsp V(545)92b
FamRZ 1986, 143
JuS 1986, 572
NJW 1986, 709
WM 1986, 113
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen M 5313 XV 82

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Ausbildungsförderung

BVerfG, Beschluß vom 06.11.1985 - Aktenzeichen 1 BvL 47/83

DRsp Nr. 1992/304

Verfassungswidrigkeit der Anrechnung des Einkommens eines dauernd getrennt lebenden Ehegatten bei der Ausbildungsförderung

»Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar, Einkommen und Vermögen eines dauernd vom Auszubildenden getrennt lebenden Ehegatten auch dann bedarfsmindernd zu berücksichtigen, wenn der Anrechnungsbetrag höher ist als eine gerichtlich titulierte Unterhaltsforderung (§ 11 BAföG).«

Normenkette:

BAföG § 11 Abs.2 a S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) das bei der Bedarfsermittlung eines Auszubildenden anzurechnende Einkommen und Vermögen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf den Betrag zu begrenzen, der aufgrund der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht tatsächlich realisierbar ist.

I.

Im Ausgangsverfahren wendet sich die Klägerin gegen eine Berechnung ihrer Ausbildungsförderung, weil ihr das Einkommen ihres dauernd getrennt lebenden Ehemannes über die tatsächlich gewährten - titulierten - Unterhaltsleistungen hinaus bedarfsmindernd angerechnet worden ist.

Als die Klägerin ihr Studium begann, galt für die Anrechnung von Vermögen und Einkommen auf die Ausbildungsförderung folgende Regelung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ( - -):