BVerfG - Beschluß vom 21.10.1980
1 BvR 1284/79
Normen:
BGB § 1568 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 55, 134
DAVorm 1981, 203
DÖV 1981, 388
EuGRZ 1980, 621
FamRZ 1981, 15
JuS 1981, 220
MDR 1981, 113
NJW 1981, 108
Rpfleger 1981, 15
StAZ 1981, 80
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 06.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 29/77

Verfassungswidrigkeit der ausnahmslosen Scheidung nach fünfjährigem Getrenntleben

BVerfG, Beschluß vom 21.10.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 1284/79

DRsp Nr. 1996/7089

Verfassungswidrigkeit der ausnahmslosen Scheidung nach fünfjährigem Getrenntleben

»§ 1568 Abs. 2 BGB ist mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnlichen Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann (im Anschluß an BVerfGE 53, 224).«

Normenkette:

BGB § 1568 Abs. 2 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß Ehen nach § 1568 Abs. 2 BGB ausnahmslos auf den Antrag eines Ehegatten zu scheiden sind, wenn die Ehegatten länger als fünf Jahre getrennt gelebt haben.

I.