OLG Hamburg, vom 06.11.1979 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 29/77
Verfassungswidrigkeit der ausnahmslosen Scheidung nach fünfjährigem Getrenntleben
BVerfG, Beschluß vom 21.10.1980 - Aktenzeichen 1 BvR 1284/79
DRsp Nr. 1996/7089
Verfassungswidrigkeit der ausnahmslosen Scheidung nach fünfjährigem Getrenntleben
»§ 1568 Abs. 2BGB ist mit Art. 6 Abs. 1GG nicht vereinbar, soweit danach eine Ehescheidung nach fünfjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmslos auszusprechen ist, ohne daß außergewöhnlichen Härten mindestens durch eine Aussetzung des Verfahrens begegnet werden kann (im Anschluß an BVerfGE 53, 224).«
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit Art. 6 Abs. 1GG vereinbar ist, daß Ehen nach § 1568 Abs. 2BGB ausnahmslos auf den Antrag eines Ehegatten zu scheiden sind, wenn die Ehegatten länger als fünf Jahre getrennt gelebt haben.
I.
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