BVerfG - Beschluß vom 31.03.1971
1 BvL 9/68
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ; RVO § 1303 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerfGE 31, 1
BArbBl 1971, 675
BB 1971, 874
DB 1971, 1311
FamRZ 1971, 360
JuS 1971, 539
MDR 1971, 727
NJW 1971, 1307
SGb 1971, 349
SozVers 1971, 276
ZfS 1971, 172
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.05.1968 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 J 431/67

Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der Arbeiterrentenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 31.03.1971 - Aktenzeichen 1 BvL 9/68

DRsp Nr. 1996/8006

Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der Arbeiterrentenversicherung

»Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 2 GG, daß § 1303 Abs. 3 RVO den Anspruch des Witwers einer Versicherten auf Erstattung von Versicherungsbeiträgen wegen nicht erfüllter Wartezeit schlechthin ausschließt, während ein solcher Anspruch der Witwe eines Versicherten in jedem Fall gegeben ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ; RVO § 1303 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Nach § 1303 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) steht der unter bestimmten Voraussetzungen (§ 1303 Abs. 1 und 2 RVO) gewährte Anspruch auf Erstattung von Beiträgen auch der Witwe eines Versicherten zu, wenn der Anspruch auf Witwenrente wegen nicht erfüllter Wartezeit nicht gegeben ist. Eine Regelung für die Beitragserstattung an den Witwer einer Versicherten fehlt.

2. Die Ehefrau des Klägers im Ausgangsverfahren verstarb im Jahre 1966 im Alter von 72 Jahren. Sie hatte von 1953-1956 48 Beiträge zur Handwerkerversicherung entrichtet. Daraus ergab sich jedoch weder für sie noch nach ihrem Tod für ihren Ehemann ein Rentenanspruch, da die Wartezeit nicht erfüllt war.