A.
I.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die rentenrechtliche Bewertung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren sind, auch dann auf 6,25 Werteinheiten je Kalendermonat begrenzt werden darf, wenn diese Zeiten bereits aufgrund sonstiger Beitragszeiten bewertet sind.
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