A.
Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsmaßstabs für landwirtschaftliche Betriebe bei der Durchführung des Zugewinnausgleichs.
I.
Nach § 1363 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Die Zugewinngemeinschaft ersetzte den gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßenden Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes am Frauenvermögen.
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