BVerfG - Beschluß vom 06.05.1997
1 BvR 711/96
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
DAVorm 1997, 928
DRsp V(510)172c
FamRZ 1997, 871
LM GrundG Art. 20 Nr. 30c
NJW 1997, 2811
NVwZ 1997, 1206

Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 711/96

DRsp Nr. 1997/4606

Verfassungswidrigkeit der gerichtlichen Untätigkeit in einem Sorgerechtsverfahren

1. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) läßt sich die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtschutzes für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im materiellen Sinne ableiten. Hierzu zählen auch Umgangsrechtsregelungen, die in materieller Hinsicht auch ohne Zuhilfenahme staatlicher Gewalt durch Einvernehmen der Eltern gestaltet werden können. Dabei fordert das Rechtsstaatsprinzip unter anderem auch im Interesse der Rechtssicherheit, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden.2. Es ist mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn in einem Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht um das Sorge- und Umgangsrecht für ein nichteheliches Kind nach 6 1/2 Jahren noch nicht einmal die Grundlagen für eine erstinstanzliche Entscheidung geschaffen wurden.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rüge überlanger Dauer eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht -, in dem der Beschwerdeführer als nichtehelicher Vater eine Umgangsrechtsregelung mit seinen Kindern beantragt hat.