BVerfG - Beschluß vom 14.07.1970
1 BvL 10/67
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 29, 71
FamRZ 1970, 542
MDR 1970, 909
NJW 1970, 1680
SGb 1970, 497
ZfS 1970, 294
ZfSH 1970, 227
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 22.05.1967 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KG (Ar) 12/66

Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

BVerfG, Beschluß vom 14.07.1970 - Aktenzeichen 1 BvL 10/67

DRsp Nr. 1996/7959

Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

»Die Heiratsklausel im Bundeskindergeldgesetz2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BKGG) ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit bei der Gewährung von Kindergeld in der Ausbildung stehende verheiratete Kinder auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn ihr Ehegatte zur Unterhaltsleistung außerstande ist.«

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Heiratsklausel im Kindergeldrecht, d.h. die Frage, ob es mit der Verfassung vereinbar ist, daß bei der Gewährung von Kindergeld über 18 Jahre alte, in der Ausbildung stehende Kinder nur berücksichtigt werden, wenn sie unverheiratet sind.

I.