A.
Streitig ist, ob die den Beschwerdeführern für jeweils zwei Kinder gewährten einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1987 (2 BvR 1852/97) und 1988 (2 BvR 1853/97) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.
I.
1. Die verheirateten und jeweils gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Beschwerdeführer beider Verfahren erhielten für die Veranlagungszeiträume 1987 und 1988 für ihre beiden Kinder Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils insgesamt 4.968 DM (2 x 2.484 DM). Sie wandten sich mit Einspruch, Klage und Revision im Ergebnis erfolglos gegen die nach ihrer Ansicht zu gering bemessenen und daher verfassungswidrigen Kinderfreibeträgen gemäß § 32 EStG.
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