BVerfG vom 07.11.1995
2 BvR 802/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 611 BGB Ehegatten-Arbeitsverhältnis
AP Nr. 86 zu § 611 BGB Abhängigkeit
BB 1995, 2624
BRAK-Mitt 1996, 68
BStBl II 1996, 34
DB 1995, 2572
DStR 1995, 1908
DStZ 1996, 41
EzA § 611 BGB Ehegattenarbeitsverhältnis Nr. 3
FR 1996, 18
FamRZ 1996, 153
HFR 1996, 93
Information StW 1996, 63
NJW 1996, 833
NWB 1995, F. 1, 408
NZA 1996, 470
StE 1995, 802
WM 1996, 40
WiB 1996, 490
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hannover, vom 04.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen XIII (XII) 20/85
BFH, vom 25.04.1990 - Vorinstanzaktenzeichen X R 96/88

Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

BVerfG, vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 802/90

DRsp Nr. 1996/3126

Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

Zur Frage der steuerlichen Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.

I. 1. Die Beschwerdeführerin war in den streitigen Veranlagungszeiträumen 1978 bis 1980 bei ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann beschäftigt. Dieser betrieb zwei Kantinen, in denen die Beschwerdeführerin ganztägig als Angestellte mitarbeitete. Bis März 1979 wurde das Arbeitsentgelt der Beschwerdeführerin auf ihr Sparkonto, danach auf ein Girokonto ihres Ehemannes überwiesen, über das die Beschwerdeführerin auch allein verfügungsberechtigt war. Das Finanzamt erkannte das Arbeitsverhältnis ab April 1979 nicht mehr an, rechnete deshalb der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mehr zu und gestattete auch nicht den Abzug der Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben.