BVerfG - Beschluss vom 18.12.2008
1 BvR 2604/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1697; BGB § 1779 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2009, 73
FamRZ 2009, 291
NJW 2009, 1133
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 110/06
OLG Düsseldorf, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 110/06

Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Großeltern bei Anordnung einer Vormundschaft

BVerfG, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 2604/06

DRsp Nr. 2009/1947

Verfassungswidrigkeit der Nichtberücksichtigung der Großeltern bei Anordnung einer Vormundschaft

Es verstößt gegen das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn das Oberlandesgericht bei der Anordnung der Vormundschaft über ein Kind, dessen Eltern unter Betreuung stehen, die Großeltern von vorneherein unberücksichtigt lässt, obwohl diese sich um die Vormundschaft bemüht haben.

Tenor:

1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 - II-4 UF 110/06 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2 Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 1697; BGB § 1779 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.

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