1 Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juli 2006 - II-4 UF 110/06 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
2 Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Beschwerdeführer begehren als Großeltern die Übertragung der Vormundschaft für ihr Enkelkind D., hilfsweise die Übertragung der Pflegschaft.
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