BVerfG - Beschluß vom 11.06.1991
1 BvR 239/90
Normen:
BGB § 535 § 536 § 564b Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 28
BVerfGE 84, 192
CR 1992, 368
DRsp I(133)448a
DWW 1991, 280
EuGRZ 1991, 292
FamRZ 1991, 1037
FuR 1991, 343
JuS 1992, 151
MDR 1991, 865
NJ 1991, 425
NJW 1991, 2411
WM 1991, 1589
WuM 1991, 463
ZMR 1991, 366
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 23.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen S 377/89

Verfassungswidrigkeit der Offenbarungspflicht der Entmündigung bei Abschluß eines Mietvertrags

BVerfG, Beschluß vom 11.06.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 239/90

DRsp Nr. 1992/21

Verfassungswidrigkeit der Offenbarungspflicht der Entmündigung bei Abschluß eines Mietvertrags

»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Entmündigten wird verletzt, wenn ein Gericht ohne hinreichende Abwägung der betroffenen Belange davon ausgeht, er sei bei Abschluß eines Mietvertrages verpflichtet gewesen, seine Entmündigung zu offenbaren.«

Normenkette:

BGB § 535 § 536 § 564b Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 Art. 2 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein entmündigter Volljähriger bei Abschluß eines Mietvertrages über Wohnraum seine Entmündigung offenbaren muß.

I. 1. Der seit 1963 wegen Geistesschwäche entmündigte Beschwerdeführer schloß mit den Klägern des Ausgangsverfahrens einen Wohnungsmietvertrag ab, der als Mieter ihn selbst mit dem Zusatz "vertreten durch Kath. Jugendfürsorge Regensburg" - seinen Vormund - nennt und sowohl seine eigene Unterschrift als auch die eines Vertreters des Vormundes mit dessen Stempel trägt. Die Kläger kündigten den Mietvertrag, weil die Entmündigung und die Stellung des Fürsorgevereins als Vormund bei Vertragsabschluß verschwiegen worden seien. Auch das spätere Verhalten des Beschwerdeführers mache die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit ihm unzumutbar. Wegen des daneben geltend gemachten Eigenbedarfs verurteilte das Amtsgericht ihn zur Räumung.