A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Befugnis, als Ehenamen wahlweise den Namen des Ehemannes oder der Ehefrau zu bestimmen, auch solchen Ehegatten zustehen müßte, die ihre Ehe vor Inkrafttreten der entsprechenden Regelung in § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Ersten Ehereformgesetzes geschlossen haben.
I.
1. Nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195) erhielt die Frau bei der Eheschließung den Namen des Mannes.
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