BVerfG - Beschluß vom 09.01.1996
2 BvR 1293/90
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp VI(602)113a
FamRZ 1996, 599
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 147/83

Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

BVerfG, Beschluß vom 09.01.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 1293/90

DRsp Nr. 1996/19637

Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Behandlung von Ehegattenarbeitsverhältnissen

1. Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten steuerrechtlich nur anzuerkennen sind, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind und entsprechend dieser Vereinbarung auch tatsächlich durchgeführt werden.2. Es verstößt jedoch gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein Ehegattenarbeitsverhältnis allein deshalb einkommensteuerrechtlich nicht anerkannt wird, weil das Gehalt auf ein Konto des Arbeitgeberehegatten überwiesen wird, über das der Arbeitnehmerehegatte auch allein verfügen kann.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die steuerrechtliche Nichtanerkennung eines zwischen Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnisses.