VG Karlsruhe, vom 13.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10835/95
Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption
BVerfG, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 901/95
DRsp Nr. 1997/514
Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption
1. Auch bei einem Bestehen familiärer Beziehungen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zumindest dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse vorliegen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.2. Weitergehende Schutzwirkung aus Art. 6 Abs. 1GG ergeben sich jedoch dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieder angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Inland erbringen läßt. Leistet ein abgelehnter Asylbewerber, der von einer deutschen Staatsangehörigen als Erwachsener adoptiert worden ist, eine derartige Lebenshilfe, so ergeben sich für ihn aus Art. 6 Abs. 1GG aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen.