BVerfG - Beschluß vom 25.10.1995
2 BvR 901/95
Normen:
BGB § 1770 Abs. 1 S. 1 § 1767 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuAS 1995, 266
BayVBl 1996, 144
DVBl 1996, 195
EzFamR GG Art. 6 Nr. 24
EzFamR aktuell 1996, 2
FamRZ 1996, 154
MittBayNot 1996, 213
NVwZ 1996, 1099
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 10835/95

Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption

BVerfG, Beschluß vom 25.10.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 901/95

DRsp Nr. 1997/514

Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption

1. Auch bei einem Bestehen familiärer Beziehungen ist die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen zumindest dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse vorliegen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen.2. Weitergehende Schutzwirkung aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich jedoch dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieder angewiesen ist und sich diese Hilfe nur im Inland erbringen läßt. Leistet ein abgelehnter Asylbewerber, der von einer deutschen Staatsangehörigen als Erwachsener adoptiert worden ist, eine derartige Lebenshilfe, so ergeben sich für ihn aus Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen.

Normenkette:

BGB § 1770 Abs. 1 S. 1 § 1767 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG im Falle einer Erwachsenenadoption.

I.