BVerfG - Beschluß vom 08.04.1998
1 BvL 16/90
Normen:
AnVNG Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 ; BeamtVG § 88 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; 3. RVÄndG Art. 2 § 2 Nr. 6 ; SGB VI § 283 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 98, 1
DRsp V(510)207a-b
DVBl 1998, 1094
DÖD 1998, 196
DÖV 1998, 890
EzFamR aktuell 1998, 268
FamRZ 1998, 1101
IÖD 1998, 230
NJW 1998, 3560
NVwZ 1998, 1058
SGb 1998, 473
SozR-3 5755 Art. 2 § 27 Nr. 1
SozVers 1998, 297
ZBR 1998, 387
Vorinstanzen:
BSG, vom 17.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RK 18/88

Verfassungswidrigkeit der Vorenthaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei früheren Beamtinnen

BVerfG, Beschluß vom 08.04.1998 - Aktenzeichen 1 BvL 16/90

DRsp Nr. 1998/16279

Verfassungswidrigkeit der Vorenthaltung der Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung bei früheren Beamtinnen

»1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber früheren Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, die Möglichkeit einer Reaktivierung ihrer Anwartschaft auf beamtenrechtliche Altersversorgung oder der Begründung einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung vorenthält.2. Frühere Beamtinnen, die wegen ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind, danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Abs. 1 Satz 1 SGB VI berechtigt waren, können in entsprechender Anwendung des Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG für den Zeitraum, für den ihre Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichten.«

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 ; BeamtVG § 88 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; 3. RVÄndG Art. 2 § 2 Nr. 6 ; SGB VI § 283 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: