FG München, vom 21.12.1953 - Vorinstanzaktenzeichen II 293/53
Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach dem EStG 1951
BVerfG, Beschluß vom 17.01.1957 - Aktenzeichen 1 BvL 4/54
DRsp Nr. 1996/7300
Verfassungswidrigkeit der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach dem EStG 1951
»1. Die Vorschrift des § 80 Abs. 4BVerfGG ist nicht anzuwenden, wenn die Vorlage eines Gerichtes gemäß Art. 100 Abs. 1GG, § 80 Abs. 1BVerfGG vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 dem Bundesverfassungsgericht in einer Weise zugegangen ist, die den damaligen Verfahrensbestimmungen genügte.2. Die Befugnis und Verpflichtung zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1GG bezieht sich auf alle Spruchstellen, die sachlich unabhängig, in einem formell gültigen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichtes betraut und als Gerichte bezeichnet sind.3. Die unverändert gebliebene Norm eines nach Verkündung des Grundgesetzes im übrigen geänderten Gesetzes kann dann nicht als vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 (BVerfGE 2, 123 [128 ff.]) angesehen werden, wenn ein an das Grundgesetz gebundener Gesetzgeber auch jene Bestimmung in seinen Willen aufgenommen hat.
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