A. Gegenstand der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die elterliche Sorge für ein aus geschiedener Ehe stammendes Kind einem Elternteil allein übertragen werden muß.
I. Mit der Scheidung der Ehe hat sich schon immer die Frage gestellt, wer die Sorge für die Person der gemeinsamen Kinder in Zukunft haben soll.
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