BVerfG - Beschluß vom 09.06.1970
2 BvL 14/66
Normen:
BBesG § 18 Abs. 6 ; BVerfGG § 78 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; LBesG (Landesbesoldungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 18 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BVerfGE 29, 1
BayVBl 1970, 400
DB 1970, 1644
DÖV 1970, 678
FamRZ 1970, 480
JuS 1970, 582
NJW 1970, 1679
WM 1970, 1093
ZBR 1970, 294
ZfS 1970, 262
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 03.11.1966 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 567/66

Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 8 LBesG 1965 Nordrhein-Westfalen

BVerfG, Beschluß vom 09.06.1970 - Aktenzeichen 2 BvL 14/66

DRsp Nr. 1996/7949

Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 8 LBesG 1965 Nordrhein-Westfalen

»Die Regelung, einen Kinderzuschlag nur deshalb zu versagen, weil das Kind eine Ehe eingegangen ist, kann heute nicht mehr als eine sachlich vertretbare Abgrenzung des Umfangs der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten anerkannt werden.«

Normenkette:

BBesG § 18 Abs. 6 ; BVerfGG § 78 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 5 ; LBesG (Landesbesoldungsgesetz) Nordrhein-Westfalen § 18 Abs. 6 ;

Gründe:

A.

I.

1. § 18 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GVBl. S. 258) - LBesG 65 - bestimmt:

(1) Kinderzuschlag wird gewährt für

1. eheliche Kinder,

2. ehelich erklärte Kinder,

3. an Kindes Statt angenommene Kinder,

4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat,

5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Zweieinhalbfache des Kinderzuschlages monatlich gezahlt

wird,

6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und keine anderen Personen zum Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet und imstande sind,

7. uneheliche Kinder einer Beamtin,