A.
I.
1. § 18 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GVBl. S. 258) - LBesG 65 - bestimmt:
(1) Kinderzuschlag wird gewährt für
1. eheliche Kinder,
2. ehelich erklärte Kinder,
3. an Kindes Statt angenommene Kinder,
4. Stiefkinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat,
5. Pflegekinder, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und für ihren Unterhalt und ihre Erziehung nicht von anderer Seite laufend ein höherer Betrag als das Zweieinhalbfache des Kinderzuschlages monatlich gezahlt
wird,
6. Enkel, wenn der Beamte sie in seine Wohnung aufgenommen hat und keine anderen Personen zum Unterhalt des Kindes gesetzlich verpflichtet und imstande sind,
7. uneheliche Kinder einer Beamtin,
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