A.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob die Beschränkung des Abzugs zwangsläufiger Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in der durch das Einkommensteuergesetz festgesetzten Höhe von 1 200 DM noch im Jahre 1971 mit dem Grundgesetz vereinbar war.
I.
Voraussetzungen und Umfang des Abzugs von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten ergaben sich für das Streitjahr 1971 aus den Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, § 12 Nr. 2 und § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1971 - (BGBl. I S. 1881).
1. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG läßt bestimmte Aufwendungen im privaten Bereich, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern, zum Abzug als Sonderausgaben zu:
§ 10
(1) Sonderausgaben, die vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
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