A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beschränkung des Abzugs von zwangsläufigen Unterhaltsaufwendungen für bestimmte Personen in der durch das Einkommensteuergesetz 1961 festgesetzten Höhe noch im Jahre 1973 mit dem Grundgesetz vereinbar war.
I.
1. Im Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 15. August 1961 - EStG 1961 - (BGBl. I S. 1253) sind die Voraussetzungen für den Abzug zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen geregelt:
§ 33aAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
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