Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §
I.
1. Die zur Prüfung gestellte zivilprozessuale Regelung lautet:
§ 606b
Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden,
1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;
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