BVerfG vom 03.12.1985
1 BvL 29/84
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ; ZPO § 606 b Nr.1 (a.F.) ;
Fundstellen:
BVerfGE 71, 224
DRsp IV(418)227a
FamRZ 1986, 239
IPRax 1986, 151
JZ 1986, 336
JuS 1986, 400
MDR 1986, 555
NJW 1986, 658
Rpfleger 1986, 258
Vorinstanzen:
AG Lahnstein, vom 10.12.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 144/83

Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO

BVerfG, vom 03.12.1985 - Aktenzeichen 1 BvL 29/84

DRsp Nr. 1992/301

Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO

»Die Regelung in § 606b Nr. 1 ZPO ist insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, als die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung gemischt-ausländischer Ehen davon abhängt, daß die Entscheidung im Heimatland des Mannes anerkannt werden wird (im Anschluß an BVerfGE 63, 181 und BVerfGE 68, 384).«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ; ZPO § 606 b Nr.1 (a.F.) ;

Gründe:

Die Vorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 606 b Nr. 1 ZPO, soweit nach dieser Regelung ein deutsches Gericht in Fällen, in denen keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehe nur scheiden kann, wenn nach dem Heimatrecht des Mannes die Entscheidung anerkannt werden wird.

I.

1. Die zur Prüfung gestellte zivilprozessuale Regelung lautet:

§ 606b

Besitzt keiner der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, so kann von einem deutschen Gericht in der Sache nur entschieden werden,

1. wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes oder der Frau im Inland gelegen ist und nach dem Heimatrecht des Mannes die von dem deutschen Gericht zu fällende Entscheidung anerkannt werden wird oder auch nur einer der Ehegatten staatenlos ist;