BVerfG - Beschluß vom 08.01.1985
1 BvR 830/83
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 68, 384
DAVorm 1985, 488
DNotZ 1985, 379
DRsp I(180)133a
FamRZ 1985, 463
IPRax 1985, 290
JuS 1985, 906
JZ 1985, 382
MDR 1985, 550
NJW 1985, 1282
StAZ 1985, 202
ZblJR 1985, 250
ZfSH/SGB 1985, 518
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 05.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1012/79
OLG Nürnberg, vom 16.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 1029/82

Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen 1 BvR 830/83

DRsp Nr. 1992/325

Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

»1. Die Kollisionsregelung in Art. 17 Abs. 1 EGBGB, die für die Beurteilung des maßgeblichen Scheidungsrechts an die Staatsangehörigkeit des Mannes anknüpft, ist mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar.2. Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Anwendung der von ihm nunmehr als verfassungswidrig gerügten Regelung im Instanzenzug selbst angestrebt hat.«

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

A.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Gerichte bei der Scheidung eines japanischen Ehemannes von seiner deutschen Frau unter Zugrundelegung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB, der an das Mannesrecht anknüpft, den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt haben.

I.

1. Die Kollisionsnorm, die im Ausgangsverfahren zur Anwendung japanischen Rechts geführt hat, lautet:

Art. 17 EGBGB

(1) Für die Scheidung der Ehe sind die Gesetze des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage angehört.

(2) ...

(3) Für das Scheidungsbegehren der Frau sind die deutschen Gesetze auch dann maßgebend, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung ergeht, nur die Frau die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(4) ...