A.
Eine Witwe, die nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - im folgenden: BVG) versorgungsberechtigt ist, verliert ihre Hinterbliebenenrente, wenn sie wieder heiratet. Bei Auflösung der neuen Ehe lebt nach § 44 Abs. 2 BVG der Anspruch auf Witwenversorgung wieder auf, jedoch nur dann, wenn die Ehe "ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe" aufgelöst worden ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die verfassungsrechtliche Prüfung dieser Verschuldensklausel.
I.
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